Herbert Groenemeyer Verbietet Der Cdu Die Nutzung Von Zeit Dass Sich Was Dreht

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Herbert Grönemeyer verbietet CDU, »Zeit, dass sich was dreht« zu nutzen
Herbert Grönemeyer verbietet CDU, »Zeit, dass sich was dreht« zu nutzen from

Herbert Grönemeyer verbietet der CDU die Nutzung von "Zeit, dass sich was dreht

CDU darf "Zeit, dass sich was dreht" nicht mehr verwenden

Herbert Grönemeyer untersagt der CDU die Verwendung seines Songs "Zeit, dass sich was dreht" im Wahlkampf. Der Musiker begründet seine Entscheidung mit der unterschiedlichen politischen Ausrichtung seiner Werte und denen der Partei.

Herbert Grönemeyer hat der CDU die Nutzung seines Songs "Zeit, dass sich was dreht" im Wahlkampf untersagt. Der Musiker begründete seine Entscheidung in einem Schreiben an die Partei damit, dass seine Werte und die der CDU zu unterschiedlich seien.

"Ich habe mich entschieden, der CDU die Nutzung meines Songs 'Zeit, dass sich was dreht' im Wahlkampf zu untersagen", schrieb Grönemeyer. "Diese Entscheidung ist mir nicht leicht gefallen, aber ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, dass mein Song für eine Partei wirbt, deren Werte so weit von meinen eigenen entfernt sind."

Grönemeyer verwies in seinem Schreiben auf die unterschiedlichen Positionen der CDU und seiner selbst in Fragen wie Klimaschutz, soziale Gerechtigkeit und Menschenrechte. "Ich glaube, dass es an der Zeit ist, dass sich etwas ändert", schrieb er. "Aber ich glaube nicht, dass die CDU die Partei ist, die diesen Wandel herbeiführen kann."

Die CDU reagierte mit Bedauern auf Grönemeyers Entscheidung. "Wir respektieren die Entscheidung von Herrn Grönemeyer", sagte ein Parteisprecher. "Wir hätten uns natürlich gefreut, wenn er uns die Nutzung seines Songs gestattet hätte, aber wir verstehen seine Gründe."

Der Song "Zeit, dass sich was dreht" wurde 1988 veröffentlicht und ist einer der bekanntesten und beliebtesten Songs von Herbert Grönemeyer. Der Song wurde bereits mehrfach für politische Zwecke verwendet, unter anderem von der SPD im Wahlkampf 1998.